Zum Inhalt springen

Prüf-Fristen

Veröffentlichungsdatum:

Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen spielt der Ingenieur als Prüfsachverständiger eine zentrale Rolle zur Sicherstellung von Betriebssicherheit, Funktionsfähigkeit und wirksamem Zusammenwirken aller sicherheitsrelevanten Systeme – der sogenannten Wirk-Prinzip-Prüfung. Technische Anlagen, die bauordnungsrechtlich geforderte Brandschutzmaßnahmen beinhalten, müssen durch anerkannte Prüfsachverständige kontrolliert werden. Diese Prüfungen erfolgen entweder als Erstprüfung – bei der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen – auf Veranlassung und Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn, oder als wiederkehrende Prüfung, die in regelmäßigen Abständen durch die Betreiberin oder den Betreiber zu veranlassen ist.

Für bestimmte technische Anlagen wie Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen, sicherheitsrelevante elektrische Systeme und Lüftungstechnik gelten Prüfintervalle von maximal drei Jahren. Für weniger kritische technische Anlagen, etwa natürliche Rauchabzüge oder ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen, gilt ein Prüfintervall von sechs Jahren. Die Prüfpflicht umfasst alle technischen Systeme, die im Sinne des baulichen Brandschutzes eine wesentliche Rolle spielen.

Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Prüfsachverständige tätig sind, müssen nicht nur die Anlagen inspizieren, sondern auch auf die vollständige Dokumentation achten. Die Bauherrschaft oder Betreiber sind verpflichtet, alle nötigen Unterlagen, technischen Einrichtungen und fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, alle anderen innerhalb einer angemessenen Frist. Über die Mängelbeseitigung muss die prüfende Ingenieurin bzw. der Ingenieur informiert werden. Prüfberichte, insbesondere bei der Erstinbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, sind der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Auch wiederkehrende Prüfberichte müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen – etwa zur Gefahrenabwehr oder nach Schadensereignissen – zusätzliche Prüfungen anordnen oder Prüffristen verkürzen. Sie sowie die zuständige Brandschutzbehörde haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Prüfung technischer Anlagen durch qualifizierte Ingenieure ist somit ein wesentliches Element der baulichen Sicherheit, insbesondere im Brandschutz und im Betrieb von Sonderbauten.