Aufgaben & Pflichten
Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen tätig sind, unterliegen einer Reihe verbindlicher Pflichten, die der Sicherstellung der Betriebssicherheit, Funktionsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Anlagen dienen. Zentrale Aufgabe des Prüfsachverständigen ist die eigenverantwortliche Durchführung der technischen Prüfung – etwa bei Lüftungs-, Brandmelde-, Sicherheits- oder elektrischen Anlagen. Die Prüfungen müssen persönlich vorgenommen werden; eine Unterstützung durch fachlich geeignete Personen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Tätigkeit dieser Hilfskräfte vollständig überwacht werden kann.
Ein wesentliches Prinzip bei der Ingenieurarbeit im Bereich der technischen Anlagenprüfung ist die Unparteilichkeit: Prüfsachverständige dürfen keine Prüfungen vornehmen, wenn sie selbst am Entwurf oder der Ausführung der zu prüfenden Anlage beteiligt waren – etwa als Planer oder ausführende Unternehmer. Zudem sind Prüfungen nur dann zulässig, wenn der Sachverständige über die notwendige Fachkompetenz verfügt und den konkreten Anforderungen der technischen Anlagenprüfung auch gewachsen ist.
Wird bei der Prüfung ein Mangel festgestellt, ist dieser der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen. Besonders bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist der Prüfsachverständige verpflichtet, sich nach der gesetzten Frist selbst davon zu überzeugen, dass die Mängel ordnungsgemäß behoben wurden. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht in deutscher Sprache zu erstellen, der die Ergebnisse dokumentiert und dem Auftraggeber auszuhändigen ist.
Werden sicherheitsrelevante Mängel nicht innerhalb der vom Prüfsachverständigen gesetzten Frist behoben, ist zusätzlich die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder – bei öffentlichen Bauvorhaben – die jeweilige Baudienststelle zu informieren. In diesem Fall muss eine Mängelliste übermittelt werden. Zudem sind Prüfsachverständige verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und die Prüfunterlagen vorzulegen.
Zur Qualitätssicherung müssen sich Prüfsachverständige regelmäßig über die aktuellen bauaufsichtlichen Vorschriften und technischen Regeln informieren; die zuständige Stelle kann hierzu Nachweise verlangen. Außerdem sind bei jeder Prüfung die vorgegebenen Prüfgrundsätze gemäß Anhang der Verordnung zu beachten. Dieser Anhang ist elektronisch auf der offiziellen Rechtsplattform des Landes NRW veröffentlicht.
Abschließend gilt, dass jeder Prüfbericht nicht nur die Art der durchgeführten Prüfung dokumentieren, sondern ausdrücklich bestätigen muss, ob die geprüften technischen Anlagen – einschließlich aller zugehörigen Brandschutzmaßnahmen – wirksam und betriebssicher sind. Können aufgrund schwerwiegender Mängel keine positiven Aussagen getroffen werden, müssen die Mängel genau beschrieben, eine Frist zur Beseitigung gesetzt und eine klare Aussage über die weitere Betriebserlaubnis getroffen werden.
Diese umfassenden Pflichten unterstreichen die Verantwortung und die hohe fachliche sowie ethische Anforderung an Ingenieure bei der Prüfung sicherheitsrelevanter technischer Anlagen.