Anerkennung als Prüfsachverständiger
Ein Ingenieur, der als Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen tätig werden möchte, kann von der zuständigen Stelle in Nordrhein-Westfalen durch schriftlichen Bescheid als Prüfsachverständiger anerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung setzt zunächst voraus, dass die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder regelmäßige Berufsausübung des Ingenieurs in Nordrhein-Westfalen liegt. Zudem muss die betreffende Person berechtigt sein, gemäß dem Ingenieurgesetz NRW die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung verfügen, in der die Prüfung technischer Anlagen vorgenommen werden soll.
Darüber hinaus muss der Ingenieur nachweisen, dass er über die für die Prüftätigkeit erforderliche fachliche Sachkunde verfügt – also umfassende Kenntnisse im jeweiligen technischen Fachgebiet – sowie über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel, um eine fachgerechte Anlagenprüfung durchführen zu können. Ebenso wichtig sind persönliche Eignung und charakterliche Zuverlässigkeit: Der Prüfsachverständige muss garantieren können, dass er die Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und fachlich kompetent erfüllt.
Ein weiterer Anerkennungspunkt ist, dass keine bauaufsichtliche Anerkennung als Sachverständiger in derselben Fachrichtung in einem anderen Bundesland bestehen darf. Schließlich ist auch ein Höchstalter vorgesehen: Die Anerkennung ist nur möglich, wenn das 77. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Diese Anforderungen sichern ein hohes Qualitätsniveau bei der Prüfung technischer Anlagen und stellen sicher, dass nur qualifizierte, erfahrene Ingenieure mit spezieller Fachkompetenz und entsprechender Integrität als Prüfsachverständige zugelassen werden.
Anerkennungsfachrichtungen
Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen tätig werden möchten, können in spezifischen Fachrichtungen anerkannt werden. Im Bereich der Versorgungstechnik betrifft dies insbesondere die Teilfachrichtungen, die sich mit der Prüfung von Lüftungsanlagen, einschließlich Druckbelüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, natürlichen und maschinellen Rauchabzugsanlagen sowie Feuerlöschanlagen befassen. Für die Fachrichtung Elektrotechnik umfasst die Anerkennung die Teilbereiche Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie elektrische Anlagen.
Die Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgt auf Grundlage einer bestandenen Prüfung, die von der antragstellenden Ingenieurin oder dem Ingenieur selbst finanziert werden muss. Die Prüfungen für die Fachrichtung Versorgungstechnik sind bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Region Stuttgart abzulegen, während die Prüfungen für die Fachrichtung Elektrotechnik bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer oder der IHK Saarland erfolgen.
In besonderen Fällen kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde auch eine Anerkennung in anderen technischen Fachrichtungen und Teilfachrichtungen erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine individuell abgestimmte Regelung zum Nachweis der fachlichen Qualifikation, insbesondere der für die Prüfung technischer Anlagen erforderlichen Kenntnisse.
Diese Regelung stellt sicher, dass nur qualifizierte Ingenieure mit spezialisierter Fachkompetenz die sicherheitsrelevante Prüfung technischer Anlagen durchführen. Die differenzierte Anerkennung nach Fachrichtungen gewährleistet eine hohe technische Qualität und Fachspezifik bei der Kontrolle von Anlagen wie Lüftungs-, Elektro- oder Brandmeldeeinrichtungen.