Prüfverordnung (PrüfVO) NRW
Im folgenden geht es speziell um die PrüfVO (Prüfverordnung) in Nordrhein-Westfalen. Die Prüfverordnungen der anderen Bundesländer ähneln dieser aber.
Die Verordnung regelt die Prüfung technischer Anlagen durch qualifizierte Ingenieure und Prüfsachverständige in besonderen Gebäuden und Einrichtungen. Sie betrifft insbesondere Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsbetriebe, Hochhäuser, Mittel- und Großgaragen, Pflegeeinrichtungen mit mehr als 500 m², allgemein- und berufsbildende Schulen, große Hallenbauten in Industrie und Gewerbe sowie Messebauten und Abfertigungsgebäude an Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche über 2.000 m². Auch sonstige Sonderbauten können von der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung technischer Anlagen verpflichtet werden.
Geprüft werden insbesondere sicherheitsrelevante technische Anlagen wie CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen, ortsfeste Feuerlöschanlagen (sowohl selbsttätige als auch nicht-selbsttätige), lüftungstechnische Anlagen, maschinelle Lüftungssysteme, Druckbelüftungsanlagen für Rettungswege, Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie Brandmelde- und Alarmierungssysteme. Auch elektrische Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung – in Krankenhäusern nur, sofern sie für den Betrieb essenziell sind, in Hochhäusern außerhalb von Wohnungen, in Garagen ausschließlich in geschlossenen Großgaragen und in allen anderen Sonderbauten vollständig. Ergänzt wird die Prüfpflicht durch natürliche Rauchabzugsanlagen.
Zudem regelt Teil 1 der Verordnung die staatliche Anerkennung von Sachverständigen, die als qualifizierte Ingenieure mit besonderer Fachkenntnis für die Prüfung technischer Anlagen tätig werden. Die Verordnung stellt somit einen wichtigen Bestandteil der technischen Sicherheit, des Brandschutzes und der Anlagenüberwachung durch spezialisierte Prüfingenieure dar.
Im Rahmen der Prüfung technischer Anlagen spielt der Ingenieur als Prüfsachverständiger eine zentrale Rolle zur Sicherstellung von Betriebssicherheit, Funktionsfähigkeit und wirksamem Zusammenwirken aller sicherheitsrelevanten Systeme – der sogenannten Wirk-Prinzip-Prüfung. Technische Anlagen, die bauordnungsrechtlich geforderte Brandschutzmaßnahmen beinhalten, müssen durch anerkannte Prüfsachverständige kontrolliert werden. Diese Prüfungen erfolgen entweder als Erstprüfung – bei der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen – auf Veranlassung und Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn, oder als wiederkehrende Prüfung, die in regelmäßigen Abständen durch die Betreiberin oder den Betreiber zu veranlassen ist.
Für bestimmte technische Anlagen wie Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen, sicherheitsrelevante elektrische Systeme und Lüftungstechnik gelten Prüfintervalle von maximal drei Jahren. Für weniger kritische technische Anlagen, etwa natürliche Rauchabzüge oder ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen, gilt ein Prüfintervall von sechs Jahren. Die Prüfpflicht umfasst alle technischen Systeme, die im Sinne des baulichen Brandschutzes eine wesentliche Rolle spielen.
Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Prüfsachverständige tätig sind, müssen nicht nur die Anlagen inspizieren, sondern auch auf die vollständige Dokumentation achten. Die Bauherrschaft oder Betreiber sind verpflichtet, alle nötigen Unterlagen, technischen Einrichtungen und fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen. Festgestellte sicherheitsrelevante Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, alle anderen innerhalb einer angemessenen Frist. Über die Mängelbeseitigung muss die prüfende Ingenieurin bzw. der Ingenieur informiert werden. Prüfberichte, insbesondere bei der Erstinbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, sind der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Auch wiederkehrende Prüfberichte müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen – etwa zur Gefahrenabwehr oder nach Schadensereignissen – zusätzliche Prüfungen anordnen oder Prüffristen verkürzen. Sie sowie die zuständige Brandschutzbehörde haben das Recht, an den Prüfungen teilzunehmen. Die Prüfung technischer Anlagen durch qualifizierte Ingenieure ist somit ein wesentliches Element der baulichen Sicherheit, insbesondere im Brandschutz und im Betrieb von Sonderbauten.